Bezugsdauer von SGB II-Leistungen
Insgesamt bezogen im Juni 2019 in Niedersachsen 383 038 Menschen die SGB II-Leistung Arbeitslosengeld II. Etwa ein Fünftel (19,2%) der Leistungsempfängerinnen und -empfänger bekam die Leistungen zu dem Zeitpunkt für weniger als ein Jahr und 13,1% für ein bis zwei Jahre. Das bedeutet gleichzeitig, dass etwa zwei Drittel (67,7%) bereits mehr als zwei Jahre lang Arbeitslosengeld II erhielten und 44,6% sogar vier Jahre und länger. Damit zeigt sich, dass es sich bei der Mehrheit der Personen um eine dauerhafte Hilfebedürftigkeit handelt, auch wenn deren Zahl seit mehreren Jahren rückläufig ist.
Insbesondere in den Landkreisen der Statistischen Regionen Braunschweig und Hannover gab es überdurchschnittlich viele und in der Stadt Braunschweig mit 51,7% anteilig die meisten Langzeitbeziehenden mit einer Bezugsdauer von mindestens vier Jahren. In der Statistischen Region Weser-Ems wiesen fast alle Landkreise unterdurchschnittliche Werte auf.
Bei Betrachtung des Bestandes gegenüber der Zahl der Abgänge zeigt sich, dass sich innerhalb der Struktur nach Bezugsdauer kaum etwas bewegt. Die dauerhafte Hilfebedürftigkeit ist also charakteristisch für den Bezug von SGB II-Leistungen insgesamt, da der Bestand an Langzeitempfängerinnen und -empfängern anteilig kaum abgebaut wird. Die Abgänge sind prozentual deutlich kleiner als es der Bestand hergeben würde. Dem Anteil von 44,6% der Leistungsempfängerin-
nen und -empfänger von mindestens vierjähriger Bezugsdauer im Bestand standen nur 26,0% bei den Abgängen gegenüber.
Bei den Ausländerinnen und Ausländern machten die Bestände mit mindestens vierjähriger Bezugsdauer 28,2% aller erwerbsfähigen SGB II-Leistungsbeziehenden ohne deutsche Staatsbürgerschaft aus, bei den deutschen Leistungsbeziehenden betrug der Anteil 53,6 %.
Die Abgangsrate, die die Abgänge im Juni 2019 dem Bestand vom Mai 2019 gegenüberstellt, reichte von 1,4% in der kreisfreien Stadt Salzgitter bis 5,4% im Landkreis Peine (Niedersachsen: 2,2%).
Definition des Indikators: Die "verfestigte Hilfebedürftigkeit" wird hier über die Dauer des Bezugs der Leistungen nach dem SGB II definiert. Dabei werden nur die erwerbsfähigen SGB II-Beziehenden betrachtet.
Methodische Hinweise: Als erwerbsfähig gilt nach § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Verweildauern der Leistungsberechtigten im SGB II können als "abgeschlossene Dauer" und "bisherige Dauer" gemessen werden. Die abgeschlossene Dauer umfasst den Zeitraum vom Zugang bis zum Abgang, also die gesamte Verweilzeit. Die bisherige Dauer reicht vom Beginn der Hilfebedürftigkeit bis zu einem bestimmten Auswertungsstichtag. Da die Hilfebedürftigkeit noch andauert, wird die Verfestigung des Hilfebezugs deutlich. Ein Abgang aus Regelleistungsbezug liegt vor, wenn ein Regelleistungsberechtigter (RLB) den Regelleistungsbezug beendet. Das bedeutet allerdings nicht immer, dass eine Erwerbstätigkeit (ohne SGB II-Bezug) aufgenommen wurde.
Damit kurzzeitige Unterbrechungen beziehungsweise Datenausfälle die abzubildenden Dauern im SGB II nicht unterbrechen, werden Unterbrechungen von 31 Tagen als unschädlich definiert.
Weiterführende Informationen: www.statistik.arbeitsagentur.de
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2021