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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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Geringfügig Beschäftigte in Mini-Jobs

Die geringfügige Beschäftigung kann für einen (Wieder-)Einstieg in ein reguläres Arbeitsverhältnis hilfreich sein. Vor allem wird sie von den "Minijobbenden" aber als Gelegenheit für einen Nebenverdienst neben der Schul- oder Berufsausbildung, dem Rentenbezug oder der Familien- beziehungsweise Hausarbeit betrachtet. Im Hinblick auf die Altersversorgung sind Arbeitnehmende, die dauerhaft ausschließlich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (also nicht im Nebenjob), allerdings tendenziell von Altersarmut bedroht. Zwar besteht seit 2013 eine Rentenversicherungspflicht, von dieser lassen sich jedoch unter den ausschließlich Minijobbenden rund 70% befreien. (Siehe Deutsche Rentenversicherung: Versichertenbericht 2023. Statistische Analysen zu den Versicherten der Deutschen Rentenversicherung, Datenstand: 31. Dezember 2021, PDF-Seite 42.) Zudem müssen auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Das kann Anreize schaffen, auf eine umfangreichere Tätigkeit zu verzichten. Dabei berücksichtigen die Betroffenen oftmals nicht, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. "Begünstigt wird die Verbreitung von Minijobs auch durch […] zu kurze Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen, die es insbesondere Müttern vielfach nicht erlauben, so lange zu arbeiten, wie sie möchten," heißt es in einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit. (https://www.iab-forum.de/raus-aus-der-minijob-falle-sieben-ansatzpunkte-fuer-reformen/)

In Niedersachsen (Wohnort) gab es am 30. Juni 2023 insgesamt 457.033 ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte und damit 1,6% mehr als im Vorjahr. Im Vergleich zum Vor-Corona-Jahr 2019 waren es allerdings 7,8% weniger. Generell sind Minijobs besonders krisenanfällig. Fast ein Viertel der Minijobbenden (23,5%) hatten die Regelaltersgrenze bereits erreicht, waren also zumeist Rentnerinnen und Rentner oder Pensionärinnen und Pensionäre, die sich etwas hinzuverdienten oder auch keine Rentenansprüche hatten.

Während bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Frauen unterrepräsentiert sind, waren sie bei den ausschließlichen Minijobs mit 59,6% überpräsentiert, wenn auch mit sinkender Tendenz. Fünf Jahre zuvor lag der Anteil noch 2,8 Prozentpunkte darüber. Von der Bevölkerung bis zur Regelaltersgrenze gingen, wie im Vorjahresmonat, 6,7% einer ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigung nach (Deutschland: 5,9%). In Niedersachsen reichten die Quoten im Juni 2023 von 4,8% im Landkreis Helmstedt bis zu 8,8% in der Stadt Göttingen und im Landkreis Grafschaft Bentheim. Im Durchschnitt waren die Minijob-Quoten in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Statistischen Region Weser-Ems (7,5%) am höchsten und in der Statistischen Region Braunschweig (6,0%) am niedrigsten.

Definition des Indikators: Der Indikator gibt Auskunft über das Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung. Die Quote der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten wird berechnet, indem die Anzahl der Personen in einem solchen Beschäftigungsverhältnis bis zur Regelaltersgrenze (2023: 65 Jahre und 11 Monate) auf die Bevölkerung im gleichen Alter (am 31.12. des Vorjahres; Berechnung) bezogen wird.
Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ("Mini-Jobs") zählen die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung. Die ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten sind eine Teilgruppe der marginal Beschäftigten.

Methodische Hinweise: Eine ausschließlich geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (Oktober 2022 bis Ende 2023: 520 Euro; zuvor 450 Euro) nicht überschreitet. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden nur diejenigen erfasst, die sich – auch bei einer Zu-sammenrechnung – in der Geringfügigkeitsgrenze bewegen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Weiterführende Informationen:https://statistik.arbeitsagentur.de/

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2024

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