Geringfügig Beschäftigte in Mini-Jobs
Die geringfügige Beschäftigung kann zwar für einen (Wieder-)Einstieg in ein reguläres Arbeitsverhältnis hilfreich sein. Vor allem wird sie von den "Minijobbenden" aber als Gelegenheit für einen Nebenverdienst neben der Schul- oder Berufsausbildung, dem Rentenbezug oder der Familien- beziehungsweise Hausarbeit betrachtet. Im Hinblick auf die Altersversorgung sind Arbeitnehmende, die dauerhaft ausschließlich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, allerdings tendenziell von Altersarmut bedroht. Zwar besteht seit 2013 eine Rentenversicherungspflicht, von dieser lassen sich jedoch etwa vier von fünf Minijobbenden befreien (vgl. Pressemitteilung Deutsche Rentenversicherung, 9. Mörz 2021: Rentenbeiträge bei Minijobs: Kleiner Beitrag, große Wirkung). Zudem müssen auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, womit es keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt. Das kann Anreize schaffen, auf eine umfangreichere Tätigkeit zu verzichten. "Begünstigt wird die Verbreitung von Minijobs auch durch [...] zu kurze Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen, die es insbesondere Müttern vielfach nicht erlauben, so lange zu arbeiten, wie sie möchten," heißt es in einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit. (vgl. www.iab-forum.de/raus-aus-der-minijob-falle-sieben-ansatzpunkte-fuer-reformen)
In Niedersachsen (Wohnort) gab es am 30. Juni 2021 insgesamt 445.709 ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte und damit 1,9% weniger als im ersten Pandemiejahr 2020 (Deutschland: 4,1 Millionen; -2,6%), in dem die Anzahl bereits um 8,4% niedriger war als im Juni 2019. Der starke Rückgang gegenüber 2019 um zusammengenommen 10,1 % ist den weggefallenen Jobmöglichkeiten insbesondere im Dienstleistungsgewerbe wie der Gastronomie im Zuge der Lockdowns geschuldet. Die Zahl der Frauen in ausschließlichen Minijobs ging dabei im Zweijahresvergleich stärker zurück (-11,8%) als bei den Männern (-7,3%). Fast ein Viertel der Minijobbenden (22,7%) hatten die Regelaltersgrenze bereits erreicht (2021: 65 Jahre und 11 Monate), waren also zumeist Rentnerinnen und Rentner oder Pensionärinnen und Pensionäre, die sich etwas hinzuverdienten oder auch keine Rentenansprüche hatten.
Von der Bevölkerung im Erwerbsalter (hier 15 bis unter 65 Jahre) gingen 6,5% einer ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigung nach (-0,9 Prozentpunkte gegenüber 30. Juni 2019). Die Quote war damit etwas höher als in Deutschland insgesamt (5,7%; -0,8 Prozentpunkte). In Niedersachsen reichten die Quoten im Juni 2021 von 4,7% in der kreisfreien Stadt Wolfsburg sowie im Landkreis Helmstedt bis zu 8,6% in der Stadt Göttingen und dem Landkreis Grafschaft Bentheim. Im Durchschnitt waren die Minijob-Quoten in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Statistischen Region Weser-Ems (7,4%) am höchsten und in der Statistische Region Braunschweig (5,8%) am niedrigsten.
Der Frauenanteil unter den ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten lag nach wie vor mit 60,7% deutlich über dem der Männer, schrumpfte jedoch im Fünfjahreszeitraum um 3,4 Prozentpunkte. Bei gleichzeitigem Anstieg der Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen deutet dies auf eine Verbesserung der Lage von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu sozial besser abgesicherten Beschäftigungsverhältnissen hin.
Definition des Indikators: Der Indikator gibt Auskunft über das Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung. Die Quote der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten wird berechnet, indem die Anzahl der Personen in einem solchen Beschäftigungsverhältnis unter 65 Jahre auf die Bevölkerung im Erwerbsalter (15 bis unter 65 Jahre am 31.12. des Vorjahres) bezogen wird. Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ("Mini-Jobs") zählen die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung. Die ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten sind eine Teilgruppe der marginal Beschäftigten.
Methodische Hinweise: Eine ausschließlich geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden nur diejenigen erfasst, die sich – auch bei einer Zusammenrechnung – in der Geringfügigkeitsgrenze bewegen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die innerhalb eines Kalender-
jahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Weiterführende Informationen:statistik.arbeitsagentur.de
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2022