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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Abweichendes Verhalten

Im Jahr 2022 registrierte die Polizei in Niedersachsen 523.996 Straftaten, womit auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 5.628 Straftaten kamen. Gegenüber dem Jahr 2021, das ein historisches Tief markierte, stieg die Gesamtzahl um 11,0%. Für den Anstieg der Gesamtzahl macht das Innenministerium das Ende der Sondersituation in der Pandemie verantwortlich, die zu viel weniger sich ergebenden Tatgelegenheiten führte. (Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport: Presseinformation vom 20.3.2023: Polizeiliche Kriminalstatistik 2022: Straftaten steigen nach dem Ende der pandemiebedingten Einschränkungen erstmals wieder an. www.mi.niedersach-sen.de/download/193671/Handout_PKS_2022_fuer_PK.pdf.pdf.)

Bundesweit fiel der Anstieg mit 11,5% ähnlich hoch aus auf rund 5,6 Mio. Straftaten. Die regionale Verteilung folgt dem Stadt-Land-Gegensatz, wonach die Kriminalitätsdichte in den dichter besiedelten kreisfreien Städten und Landkreisen Niedersachsens grundsätzlich höher ausfällt als in den ländlicheren Landkreisen.

Die Zahl der Wohnungseinbruchdiebstähle, ein Indikator für das Sicherheitsgefühl in einem besonders sensiblen Bereich, erhöhte sich 2022 gegenüber dem Vorjahr um rund ein Viertel (+25,8%) auf 6.510. Unter Häuslicher Gewalt, worunter partnerschaftliche, ex-partnerschaftliche sowie familiäre Gewalttaten fallen, wurden 2022 insgesamt 26.997 Fälle registriert und damit 11,1% mehr als 2021.

Die Zahl der polizeilich registrierten Opfer stieg 2022 gegenüber 2021 mit fast einem Fünftel (+19,3%) auf 116.358 noch stärker an als die der Straftaten. Die Quote gemessen an der Bevölkerungszahl lag bei 1,4%, unter den Minderjährigen bei 1,5%. Bei den 14- bis unter 18-Jährigen war die Quote mit 3,3% mehr als doppelt so hoch, und unter den Heranwachsenden von 18 bis unter 21 Jahren betrug sie 3,7%. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der minderjährigen Opfer um etwa ein Viertel (+25,7%; weiblich: 17,8%; männlich: 33,1%) auf 19.662 Betroffene.

Unter den minderjährigen Opfern waren 54,8% Jungen und 45,2% Mädchen. Von den betroffenen 8.890 Mädchen wurde etwa jedes dritte (33,8%) Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei den Jungen waren es 6,7%. Die Zahl der Opfer in diesem Deliktsbereich wuchs um 8,9% auf 3.728.

In Strafverfahren abgeurteilt wurden in Niedersachsen 74.870 Personen, wovon 62.164 verurteilt wurden. Bei den übrigen Personen wurde das Verfahren eingestellt, beziehungsweise es erfolgte ein Freispruch. Im Vorjahresvergleich ging die Zahl der Abgeurteilten um 1,9% und die der Verurteilten um 0,5% zurück.

Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren machten 2022 insgesamt 3,7% und Heranwachsende im Alter von 18 bis unter 21 Jahren 6,0% an allen Verurteilten aus. In der niedersächsischen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren betrugen ihre Anteile indes 4,4% und 3,5%. Mit fast einem Viertel (24,6%) war Diebstahl die häufigste Deliktart unter den 14- bis unter 18-Jährigen Verurteilten, gefolgt von Körperverletzung mit 23,4%. Am dritthäufigsten verstießen Jugendliche Verurteilte gegen das Betäubungsmittelgesetz (10,3%). Bei den Heranwachsenden waren Straftaten im Straßenverkehr (17,4%) die häufigste Deliktart, gefolgt von Betäubungsmittelgesetzverstößen (15,8%) und Diebstahl (14,2%). Zum Vergleich dazu sind bei den Erwachsenen ab 21 Jahren Straftaten im Straßenverkehr (26,6%), Betrug und Untreue (17,1%) sowie Diebstahl (12,7%) am bedeutsamsten.

Definition des Indikators: Abweichendes Verhalten (Devianz) ist keine direkte Folge von Armut, es ist von einem einkommensunabhängigen Zusammenhang zwischen geringer Identifikation mit der Gesellschaft und ihren Normen auszugehen. Hier wird ausschließlich Umfang, Struktur und Entwicklung der Kriminalität betrachtet.

Methodische Hinweise: Gegen Abgeurteilte wurden Strafbefehle erlassen oder es wurde ein Strafverfahren abgeschlossen. Nicht dazu zählen unter anderem Personen, bei denen gemäß Jugendgerichtsgesetz (JGG) von der Verfolgung abgesehen beziehungsweise die Entscheidung ausgesetzt wurde. Das JGG ist auf alle strafmündigen Jugendlichen ab 14 J. anwendbar und kann auch bei Heranwachsenden (18 bis u. 21 Jahre) angewandt werden. Vorrang hat hier Erziehung, nicht die Verhängung von Strafe. Quellen: Abgeurteilte und Verurteilte: Rechtspflegestatistik. Opfer von Straftaten und Straftaten: LKA Niedersachsen.

Weiterführende Informationen: Anhang sowie www.lka.polizei-nds.de

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2024

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