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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Kinder in SGB-II-Bedarfsgemeinschaften

In Niedersachsen lebten im Juni 2023 insgesamt 153.034 Kinder im Alter von unter 15 Jahren als regelleistungsberechtigtes Mitglied in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft, die Bürgergeld bezogen hat. Das waren 5,4% mehr als im Vorjahresmonat. Die Quote stieg um 0,3 Prozentpunkte auf 13,2%, womit etwa jedes achte Kind unter 15 Jahren (Deutschland: 12,7%) regelleistungsberechtigt war. Bei den unter Dreijährigen betrug die Quote 12,5%, bei den Drei- bis unter Sechsjährigen 13,9%, und bei den Sechs- bis unter 15-Jährigen lag sie bei 13,2%.

Die regionale Struktur der SGB II-Quoten von Kindern in Niedersachsen entspricht im Wesentlichen der Struktur der Mindestsicherungsquoten: In den kreisfreien Städten und den großen Städten fielen die Quoten überdurchschnittlich bis sehr überdurchschnittlich hoch aus. In Wilhelmshaven fiel die Quote mit 28,5% am höchsten aus, auch wenn der Wert gegenüber dem Vorjahr leicht zurückging. Vergleichsweise niedrige Quoten im einstelligen Bereich gab es hauptsächlich in den Landkreisen im Westen Niedersachsens sowie zwischen Bremen und Hamburg.

Zusammen mit den Kindern, die sonstige Leistungen (zum Beispiel Bildung und Teilhabe) oder selbst keine SGB II-Leistungen erhalten, also nicht regelleistungsberechtigt waren (aufgrund eines den Bedarf deckenden eigenen Einkommens), lebten im Juni 2023 insgesamt 14,5% beziehungsweise 168.412 der unter 15-jährigen Kinder in Niedersachsen (Vorjahr: 162.178) in SGB II-Bedarfsgemeinschaften.
Kinder von Alleinerziehenden sind deutlich überproportional von Bürgergeld abhängig. Sie machten 42,6% (65.170 Kinder) aller unter 15-jährigen Personen im SGB II-Leistungsbezug im Juni 2023 aus. Gleichzeitig bedeutet dies, dass mehr als jedes dritte unter 15-jährige Kind in Alleinerziehendenfamilien (nach dem Mikrozensus 2022) SGB II-Leistun-gen erhielt (38,8%).

Dabei bilden die SGB II-Zahlen nicht das vollständige Bild von Hilfebedürftigkeit ab. Nach § 12a SGB II sind Leistungsbe-rechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Leistungsträger in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Vorrangige Sozialleistungen sind zum Beispiel Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld, BAföG und der Kinderzuschlag. In Niedersachsen wurde im Juni 2023 für rund 91.260 Kinder unter 15 Jahren (unter 25 Jahre: 109.620; Vorjahresmonat: 72.820) Kinderzuschlag gezahlt, die in Familien leben, bei denen das Einkommen für die Lebensführung nicht reicht. Das entsprach einem Anstieg um gut ein Viertel (25,3%) innerhalb eines Jahres. Dabei ist statistisch nicht erfasst, wie viele Kinder davon zuvor Anspruch auf SGB II-Leistungen hatten. Der starke Zuwachs kann auch damit zusammenhängen, dass der Kinderzuschlag bekannter geworden ist und nun verstärkt in Anspruch genommen wird. Hinzu kommt die zweite Stufe der Bürgergeldreform in Verbindung der erhöhten Freibeträge, die dazu führen können, dass Familien, die zuvor wegen eines zu hohen Einkommens eine Ablehnung zum Kinderzuschlag erhalten haben, nun anspruchsberechtigt sein können. (Vgl. Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Familien profitieren von Reform – Schülerinnen und Schüler dürfen sich etwas dazuverdienen. Presseinfo Nr. 16 vom 24.02.2023.)

Definition des Indikators: Die "SGB-II-Kinderarmutsquote" gibt den Anteil der nichterwerbsfähigen SGB II-Leistungsberechtig-ten Kinder unter 15 Jahre an allen Kindern im gleichen Alter wieder.
Hilfebedürftige werden unterschieden in erwerbsfähige leistungsberechtigte, und in nicht erwerbsfähige leistungsberechtigte Bürgergeldempfängerinnen und -empfänger. Die Grenze der Erwerbsfähigkeit liegt bei drei Stunden Arbeit pro Tag und hängt vom Lebensalter, der Hilfebedürftigkeit, der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit und möglicher rechtlicher Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ab. Bei erwerbstätigen SGB-II-Leistungsempfängerinnen und -empfängern erreicht das Erwerbseinkommen oder das Arbeitslosengeld ("Aufstocker") nicht das Existenzminimum. Weil sie Kinder betreuen, selbst noch zur Schule gehen, über 15 Stunden in der Woche arbeiten oder sich weiterbilden, sind etwa die Hälfte der Bürgergeldbeziehenden nicht arbeitslos.

Methodische Hinweise: Die "SGB-II-Kinderarmutsquote" wird errechnet auf Basis der Bevölkerung am 31.12. des Vorjahres.

Weiterführende Informationen:www.statistik.arbeitsagentur.de

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2024

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