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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Pflegebedürftigkeit im Rentenalter

Bedingt durch eine Vielzahl gesundheitlicher, körperlicher und sozialer Faktoren steigt mit dem Alter auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit. So waren im Jahr 2021 in Niedersachsen von den 542.904 Pflegebedürftigen mehr als drei Viertel (77,5%; 420.772) 65 Jahre und älter. Das bedeutete gleichzeitig, dass fast jede vierte Person (23,3%) in diesem Alter pflegebedürftig war. Dabei zeigen sich regional überdurchschnittlich hohe Pflegequoten in der Generation 65plus, vor allem in den Landkreisen im Westen und Süden Niedersachsens.

In der Altersgruppe von 85 bis unter 90 Jahren waren in Niedersachsen 59,1% pflegebedürftig, ab 90 Jahren waren es sogar 86,9%. Frauen waren in diesen beiden Altersgruppen mit 66,5% (85 bis unter 90 Jahre) beziehungsweise 91,4% (90 Jahre und älter) deutlich häufiger pflegebedürftig als Männer (46,8% und 75,4%).

Wenn eine Person pflegebedürftig wird, übernimmt die soziale Pflegeversicherung nur einen Teil der anfallenden Kosten. Den verbleibenden Betrag müssen die Betroffenen normalerweise selbst aufbringen. Die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII soll sicherstellen, dass auch pflegebedürftige Menschen mit geringen finanziellen Mitteln Zugang zu notwendiger Pflege und Unterstützung erhalten. Sie ergänzt die Leistungen der Pflegeversicherung und bietet ein Sicherheitsnetz für diejenigen, die aufgrund ihrer finanziellen Situation auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind und nicht ausreichend durch andere Sozialleistungen abgesichert sind.

In Niedersachsen schwankte die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger in und außerhalb von Einrichtungen im Zeitraum 2011 bis 2022 zwischen rund 27.000 und 32.000 Personen. Zum 31.12.2022 waren 28.700 Personen auf Hilfe zur Pflege angewiesen. Währenddessen stieg allein im Vergleich 2021 zu 2011 die Zahl der Pflegebedürftigen (ohne Pflegegrad 1 und ausschließlich landesrechtlichen bzw. ohne Leistungen) um 78,9%. Diese Zunahme hatte demnach keinen Anstieg der Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege zur Folge, trotz gestiegener Pflegekosten und Eigenanteile. Die Zahl der Beziehenden von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen lag 2022 zum Jahresende bei 25.090 Personen. Gegenüber dem Vorjahr sank die Zahl um 6,9%. "Grund für den Rückgang ist die Pflegereform zum 1. Januar 2022, wonach die Kosten für vollstationäre Pflege (Pflegegrade 2 bis 5) je nach bisheriger Verweildauer im Heim mit monatlichen Zuschlägen von bis zu 70 % des Eigenanteils aus der sozialen Pflegeversicherung bezuschusst werden." (Statistisches Bundesamt (Destatis): Sozialhilfe - Rund 377.000 Personen erhielten im Laufe des Jahres 2022 Hilfe zur Pflege.)

Von den 23.290 Leistungsbeziehenden im Alter ab 65 Jahren in und außerhalb von Einrichtungen zum 31.12.2022 erhielten 20.655 die Hilfen zur Pflege in Einrichtungen nach 22.360 Personen im Jahr zuvor. Auf 100 Pfle-gebedürftige ab 65 Jahren in Pflegeheimen (insgesamt 86.489 Personen) kamen somit im Jahr 2021 rund 26 Leistungsberechtigte von Hilfe zur Pflege. Einschließlich Hilfen zur Gesundheit (10 Empfängerinnen und Empfänger) sowie Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen (275) kamen 26,1 Leistungs-beziehende nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII auf 100 Pflegebedürftige ab 65 Jahren in Pflegeheimen.

In manchen Fällen kann auch Wohngeld als Zuschuss zu den Wohnkosten im Pflegeheim beantragt werden, worüber jedoch keine Zahlen in der Wohngeldstatistik erfasst werden.

Definition des Indikators: Die Pflegequote gibt den Anteil der pflegebedürftigen Personen an der Gesamtbevölkerung wieder. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).

Methodische Hinweise: Pflegebedürftige in teilstationärer Versorgung sind in den hier angegebenen Daten unberücksichtigt

Weiterführende Informationen:Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2021. Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung. Ländervergleich – Pflegebedürftige, Wiesbaden 2022; LSN-Online: EVAS 224 Pflege. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Hrsg.): Landespflegebericht Niedersachsen 2020.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2024