Menschen mit Behinderungen
Im Jahr 2019 hatten in Niedersachsen insgesamt 784 545 Menschen und damit 9,8% der Bevölkerung eine Schwerbehinderung. Die Zahl stieg gegenüber 2017 (zweijährliche Statistik) um 4,3% und die Quote um 0,4 Prozentpunkte. Die Quote der Jungen und Männer war dabei mit 10,3% höher als die der Mädchen und Frauen mit 9,3%.
Dabei ist die Quote umso höher, je älter die Menschen sind: In der Bevölkerung in Niedersachsen im Alter ab 65 Jahren hatte 2019 mehr als ein Viertel (26,4%) eine Schwerbehinderung. Die 65-Jährigen und Älteren machten somit auch 59,6% aller Menschen mit Schwerbehinderung aus.
Die regionale Verteilung spiegelt folglich im Wesentlichen die der regionalen Altersstruktur wider: Dort, wo überdurchschnittlich viele Ältere leben, gab es auch überdurchschnittliche Anteile von Menschen mit Schwerbehinderung.
Menschen mit Behinderung brauchen oft Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Die Eingliederungshilfe nach § 90 Absatz 1 SGB IX hat dabei die Aufgabe, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht. Konkret können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe gewährt werden. Die bis Ende 2019 im Sechsten Kapitel SGB XII geregelten Leistungen der Eingliederungshilfe wurden zum 1. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt.
Ende 2020 erhielten in Niedersachsen 85.035 beziehungsweise rund 11 von 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern solche Eingliederungshilfen. Der größte Teil der Leistungen diente mit 63.205 Empfängerinnen und Empfängern zur sozialen Teilhabe. Darunter waren 41.875 Empfängerinnen und Empfänger sogenannter Assistenzleistungen. "Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen." (SGB IX § 78 Abs. 1) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekamen 27.740 Personen und zwar fast ausschließlich zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die nicht zuletzt die Teilhabe am sozialen Leben fördern sollen, erhielten 8.010 Empfängerinnen und Empfänger. Dies können beispielsweise Begleitungen von Menschen mit Sehbehinderung, Schulhelferinnen bzw. -helfer sein oder heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, die einen Schulbesuch ermöglichen.
Trotz vieler Unterstützungen haben Menschen mit Behinderung insbesondere im Erwerbsalter ein viel höheres Armutsrisiko als Menschen ohne Behinderung. Dies ist auch auf die niedrigere Erwerbstätigenquote zurückzuführen, die bei Menschen mit Behinderung 2017 in Niedersachsen bei 53,7% lag (ohne Behinderung: 76,2%). Unter den 25- bis unter 50-Jährigen war so auch jede vierte Person (24,9%) armutsgefährdet (ohne Behinderung: 13,8%).
Definition des Indikators: Der Indikator gibt die Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung und deren Anteil an der Gesamtbevölkerung wieder sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderungen nach § 99 SGB IX und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 SGB IX "[…] Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht." Auf Antrag überprüft das zuständige Versorgungsamt Vorhandensein und Grad der Behinderung. Eine Schwerbehinderung liegt ab einer Beeinträchtigung von 50 Grad vor.
Methodische Hinweise: Bei mehrfach behinderten Menschen werden bis zu drei Behinderungen nach Art und Ursache erfasst. Empfängerinnen und Empfänger mehrerer Hilfearten werden bei jeder Hilfeart gezählt. Bei der Insgesamt-Zahl werden Mehrfachzählungen herausgerechnet, sofern diese aufgrund der Meldung erkennbar sind.
Weiterführende Informationen:www.statistik.niedersachsen.de > Themen > Soziales
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2022