Abweichendes Verhalten
Im Jahr 2021 registrierte die Polizei in Niedersachsen 472.096 Straftaten, womit auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner 5.899 Straftaten kamen. Gegenüber 2020 sank die Gesamtzahl um 5,0% und lag damit auf dem niedrigsten Stand seit 1980. Bundesweit fiel der Rückgang im gleichen Zeitraum mit 4,9% ähnlich hoch aus auf rund 5,05 Mio. Straftaten. Die regionale Verteilung folgt dem Stadt-Land-Gegensatz, wonach die Kriminalitätsdichte in den dichter besiedelten kreisfreien Städten und Landkreisen Niedersachsens grundsätzlich höher ausfällt als in den ländlicheren Landkreisen. Die Zahl der Wohnungseinbruchdiebstähle, ein Indikator für das Sicherheitsgefühl in einem besonders sensiblen Bereich, verringerte sich 2021 gegenüber dem Vorjahr deutlich um ein Drittel (33,1%) auf 5.175. Für den Rückgang der Gesamtzahl macht das Innenministerium auch die Pandemie-Situation mit sich weniger ergebenden Tatgelegenheiten verantwortlich. (Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport: Presseinformation vom 17.3.2022: Polizeiliche Kriminalstatistik 2021: Straftaten im zweiten Corona-Jahr noch weiter gesunken. (https://www.mi.niedersachsen.de/download/182256 )
Erstmals bundeseinheitlich definiert erfasst wurde Häusliche Gewalt, sie umfasst partnerschaftliche, ex-partnerschaftliche sowie familiäre Gewalt. Registriert wurden dabei in Niedersachsen 24.305 Fälle.
Wie die Straftaten ging 2021 im Vergleich zum Vorjahr auch die Zahl der polizeilich registrierten Opfer von Straftaten zurück und zwar um 1,0 % auf 97.498. Die Quote gemessen an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner lag wie im Vorjahr bei 1,2% der Bevölkerung, was auch dem Opferanteil unter den Minderjährigen entsprach. Bei den 14- bis unter 18-Jährigen war die Quote mit 2,6% allerdings mehr als doppelt so hoch und unter den Heranwachsenden von 18 bis unter 21 Jahren betrug sie 3,0%. Im Vergleich zum Vorjahr ging die Zahl der minderjährigen Opfer nur leicht zurück (-0,3%) auf 15.642 Betroffene. Unter den Mädchen und weiblichen Jugendlichen unter 18 Jahren stieg die Zahl um 1,6%, unter den Jungen und männlichen Jugendlichen sank sie um 2,0%.
Unter den minderjährigen Opfern waren 51,7% Jungen und 48,3% Mädchen. Von den betroffenen 7.548 Mädchen wurde mehr als jedes dritte (37,1%) Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei den Jungen waren es 7,7%. Die Zahl der Opfer in diesem Deliktsbereich wuchs entgegen der Gesamtentwicklung um 3,4% auf 3.424.
In Strafverfahren abgeurteilt wurden in Niedersachsen 76.324 Personen, wovon 62.474 verurteilt wurden. Bei den übrigen Personen wurde das Verfahren eingestellt beziehungsweise es erfolgte ein Freispruch. Im Vorjahresvergleich ging die Zahl der Abgeurteilten um 4,9% und die der Verurteilten um 6,0% zurück. Mittelfristig sank die Zahl der Verurteilten gegenüber 2016 um 12,0%.
Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren machten 2021 insgesamt 3,7% und Heranwachsende im Alter von 18 bis unter 21 Jahren 6,7% an allen Verurteilten aus. In der niedersächsischen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren betrugen ihre Anteile indes 4,3% und 3,5%. Etwas mehr als jede fünfte und damit häufigste Deliktart (21,8%) unter den 14- bis unter 18-Jährigen Verurteilten war Diebstahl, fast ebenso oft Körperverletzung (20,9%) gefolgt von Betäubungsmittelgesetzverstößen (14,1%). Bei den 18- bis unter 21-Jährigen waren Betäubungsmittelgesetzverstöße (17,6%) die häufigste Deliktart, gefolgt von Straftaten im Straßenverkehr (16,4%) und Betrug und Untreue (15,5%). Erwachsene ab 21 Jahren wurden am häufigsten wegen Straftaten im Straßenverkehr (25,4%) und wegen Betrugs und Untreue (19,4%) verurteilt.
Definition des Indikators: Abweichendes Verhalten (Devianz) ist keine direkte Folge von Armut, es ist von einem einkommensunabhängigen Zusammenhang zwischen geringer Identifikation mit der Gesellschaft und ihren Normen auszugehen. Hier wird ausschließlich Umfang, Struktur und Entwicklung der Kriminalität betrachtet.
Methodische Hinweise: Gegen Abgeurteilte wurden Strafbefehle erlassen oder es wurde ein Strafverfahren abgeschlossen. Nicht dazu zählen unter anderem Personen, bei denen gemäß Jugendgerichtsgesetz (JGG) von der Verfolgung abgesehen beziehungs-weise die Entscheidung ausgesetzt wurde. Das JGG ist auf alle strafmündigen Jugendlichen ab 14 J. anwendbar und kann auch bei Heranwachsenden (18 bis u. 21 Jahre) angewandt werden. Vorrang hat hier Erziehung, nicht die Verhängung von Strafe. Quellen: Abgeurteilte und Verurteilte: Rechtspflegestatistik. Opfer von Straftaten und Straftaten: LKA Niedersachsen.
Weiterführende Informationen: Anhang sowie www.lka.polizei-nds.de
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2023
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