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Niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Familie in Niedersachsen Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Menschen mit Behinderungen

Im Jahr 2023 hatten in Niedersachsen insgesamt 720.895 Menschen (2021: 663.620) und damit 8,8% der Bevölkerung eine Schwerbehinderung. (Aufgrund der 2021 durchgeführten Bereinigung des vom Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie geführten Schwerbehindertenausweis-Statistik sind die Daten mit den Vorjahren nicht vergleichbar. Die Zahl der schwerbehinderten Menschen war bis dahin übererfasst.) Je nach Alter sind sie insbesondere aufgrund niedrigerer Erwerbstätigenquote deutlich öfter armutsgefährdet als Menschen ohne Schwerbehinderung. Der Anteil der männlichen Bevölkerung mit Schwerbehinderung war dabei (9,2%) etwas höher als der unter dem weiblichen Teil (8,5%). Dabei sind vor allem ältere Men-schen von Schwerbehinderungen betroffen: Unter den 65- bis unter 70-Jährigen hatte 2023 beinahe jede beziehungsweise jeder Sechste (16,9%) eine Schwerbehinderung, bei den 70- bis unter 75-Jährigen 18,8% und in der Altersgruppe 75 Jahre und älter mehr als jede beziehungsweise jeder Vierte (26,5%). Die 65-Jährigen und Älteren machten somit auch mehr als die Hälfte (56,5%) aller Menschen mit Schwerbehinderungen aus.

Die regionale Verteilung spiegelt folglich im Wesentlichen die der regionalen Altersstruktur wider: Dort, wo überdurchschnittlich viele Ältere leben, gab es auch überdurchschnittliche Anteile von Menschen mit Schwerbehinderungen.

Menschen mit Behinderungen brauchen oft Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Die Eingliederungshilfe nach § 90 Absatz 1 SGB IX hat dabei die Aufgabe, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht. Konkret können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und zur sozialen Teilhabe gewährt werden. Ende 2022 erhielten in Niedersachsen 89.380 (Vorjahr: 89.105) Personen solche Eingliederungshilfen, das waren rund 11 von 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Der Anteil der männlichen Empfänger betrug 59,4% und der der weiblichen Empfängerinnen 40,6%.

Der größte Teil der Leistungen diente mit 66.310 Empfängerinnen und Empfängern der sozialen Teilhabe, darunter 43.840 mit Assistenzleistungen. Bei diesen handelt es sich nach § 78 Abs. 1 SGB IX vor allem um "[…] Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen." Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekamen 27.840 Personen und zwar fast ausschließlich zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die nicht zuletzt die Teilhabe am sozialen Leben fördern sollen, erhielten 8.730 Empfängerinnen und Empfänger. Dies können beispielsweise Begleitungen von Menschen mit Sehbehinderungen, Schulhelferinnen beziehungsweise -helfer sein oder heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, die einen Schulbesuch ermöglichen.

Definition des Indikators: Der Indikator gibt die Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderung und deren Anteil an der Gesamtbevölkerung wieder sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfen nach § 99 SGB IX und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung.
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 SGB IX "[…] Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht." Auf Antrag überprüft das zuständige Versorgungsamt Vorhandensein und Grad der Behinderung. Eine Behinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt als Schwerbehinderung.

Methodische Hinweise: Bei mehrfach behinderten Menschen werden bis zu drei Behinderungen nach Art und Ursache erfasst. Empfängerinnen und Empfänger mehrerer Hilfearten werden bei jeder Hilfeart gezählt. Bei der Gesamtzahl werden Mehrfachzählungen rausgerechnet, sofern diese aufgrund der Meldung erkennbar sind.

Weiterführende Informationen:www.statistik.niedersachsen.de > Themen > Soziales > Übersicht

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, HSBN 2024

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